Adeliges und fürstliches Erben im hohen Mittelalter (1150–1250). Recht – Praktiken – Aushandlungen

Adeliges und fürstliches Erben im hohen Mittelalter (1150–1250). Recht – Praktiken – Aushandlungen

Organisatoren
Konstanzer Arbeitskreis für Mittelalterliche Geschichte e.V.
Ort
Reichenau
Land
Deutschland
Vom - Bis
12.10.2021 - 15.10.2021
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Von
Sebastian Kalla, Historisches Seminar, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg; Lena von den Driesch, Historisches Seminar, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Die Frage nach der Weitergabe von Herrschaft und Besitz war für den hohen Adel und die Fürsten um 1200 ein drängendes Problem, dem sich die Herbsttagung mit neuen Zugängen widmete. Ausgehend von einer Neuinterpretation des Erbreichsplans stellten JÜRGEN DENDORFER (Freiburg) und JÖRG PELTZER (Heidelberg) das Potential des Tagungsthemas dar: So biete die Beschäftigung mit der adeligen und fürstlichen Herrschaftssukzession einen Hebel, um grundsätzliche Fragen der Verfasstheit des Reiches und der politischen Kultur im hohen Mittelalter zu untersuchen. Als Ansatzpunkt eigne sich insbesondere der gestörte Fall der Herrschaftssukzession, da der Erbsituation beim Fehlen männlicher Nachkommen eine grundsätzliche Offenheit innewohnte. Dies lasse Fragen nach den Rechtsvorstellungen, mit denen verschiedene Formen der Herrschaftsübertragung bewertet wurden, sowie nach den Praktiken der Weitergabe und Möglichkeiten der Aushandlung zu. Zudem biete die Beschäftigung mit Erbvorgängen die Möglichkeit, weitere Fragen aufzuwerfen, etwa nach der Bedeutung von Verwandtschaft, nach der rechtlichen Ausdifferenzierung von Lehen und Eigengut sowie nach dem Rang als einem handlungsleitenden Prinzip.

BERNHARD JUSSEN (Frankfurt am Main) stellte in seinem Abendvortrag die für das Tagungsthema zentralen Konzepte von Erbe und Sukzession sowie die theoretischen Grundlagen der im Tagungstitel genannten Untersuchungsinstrumente (Recht, Praktiken, Aushandlungen) vor. Ersetze man den Begriff „Recht“ durch „Verfahren“ im Luhmann’schen Sinne, zeigten sich unterschiedliche Formalisierungsgrade von Interaktionen, die auch bei Erbprozessen entscheidend waren. So seien Verfahren in ihrer Form schriftlich geregelt und in der Anwendung bindend, während Praktiken niemals explizit gemacht, sondern als implizites Wissen routiniert ausgeübt werden. Aushandlungen werden hingegen insbesondere bei der Frage nach der Genese von Praktiken und Verfahren relevant. Somit ergeben sich dreierlei Situationen, deren Unterscheidung den Blick auf Erbvorgänge schärfen könne: erstens die Allokation, also die Verteilung, die als normal angesehen wurde, zweitens das Delegierungsverfahren im offenen Erbfall und drittens die diskursive Modellierung, d.h. die explizite Regelung in Rechtstexten. Für das Tagungsthema sei insbesondere die Suche nach Delegierungsroutinen zentral, also nach wiederholt angewandten Ausnahmelösungen für solche Fälle, in denen die institutionell vorgesehenen Kandidaten nicht zur Verfügung standen.

STEFFEN KRIEB (Mainz) widmete sich den Erbvorgängen im Mittelrheingebiet anhand dreier Fallbeispiele: der Pfalzgrafen bei Rhein, der Grafen von Sayn und der zur Ministerialität gehörenden Rheingrafen. Die Pfalzgrafschaft war seit salischer Zeit als vom König vergebenes Amt behandelt worden. Dies führte, zusammen mit immer wieder auftretenden genealogischen Brüchen, zum völligen Ausbleiben der Nachfolge eines pfalzgräflichen Sohnes im Amt zwischen 1085 und 1214. Auch wenn die Pfalzgrafenwürde selbst nicht erblich war, berücksichtigte der König bei seiner Auswahl immer lokale Machtverhältnisse und Erbansprüche – letztere konnten genauso über die kognatische Verwandtschaft oder die Heirat mit einer „Erbtochter“ erhoben werden. Die hohe Bedeutung der Ehefrauen zeigt sich auch beim Testament Heinrichs III. von Sayn, der seine Gattin als Erbin einsetzte. Der kinderlose Rheingraf Embricho wollte wiederum noch zu Lebzeiten seinen Lehnsbesitz durch die Einsetzung eines Neffen für die eigene Familie sichern. Die Aufteilung der Eigengüter unter verschiedenen Erben wollten die Rheingrafen hingegen mit Lehnsauftragungen, Schenkungen und Erbgemeinschaften verhindern. Von Generation zur Generation nahm trotzdem die Anzahl der erbberechtigen Personen zu. Die Anlegung von Güterverzeichnissen sollte daher bei der Durchführung der komplexer werdenden Erbgänge helfen.

HEINZ KRIEG (Freiburg) sprach über das Ausbleiben männlicher Nachkommen bei gräflichen Geschlechtern im Südwesten des Reiches. Im Falle der Dagsburger zerbrach der Herrschaftskomplex erst nach dem kinderlosen Ableben der Erbtochter. Die meisten Prätendenten erhoben ihre Forderungen nicht aufgrund von Verwandtschaft. Stattdessen nutzten sie ihre räumliche Nähe zu den Besitzungen der Dagsburger, um sich diese ohne ersichtliche Rechtsgrundlage zu sichern. Schlussendlich setzten sich die Bischöfe von Straßburg und Lüttich durch, indem sie die weltlichen Konkurrenten mit Geldzahlungen entschädigten oder aber diese zur Lehnsnahme der umstrittenen Güter zwangen. Bei den Grafen von Nimburg im nördlichen Breisgau waren hingegen nicht die Ländereien, sondern die Vogteien über St. Ulrich und Sölden von Bedeutung. Der Konfliktgrund ergab sich aus der Auswanderung Graf Bertolds (III.) mit seinem Sohn ins Heilige Land. Die erforderlichen Mittel sicherte er sich durch den Verkauf seiner Rechte an den Straßburger Bischof, allerdings hatte er die Vogteien bereits davor Kaiser Heinrich VI. geschenkt. Nachdem Bertold und sein Sohn das Reich verließen, brach um die Hinterlassenschaft ein Konflikt zwischen dem Staufer Friedrich II. (als Rechtsnachfolger Heinrichs VI.), dem Zähringer Bertold V. und der Straßburger Kirche aus, bei dem sich am Ende die Bischöfe durchsetzten. Die beiden Fallbeispiele zeigen auf, dass die Erhebung von Ansprüchen nicht zwingend eine verwandtschaftliche Beziehung zu dem Verstorbenen voraussetzte und die lokalen Bischöfe in die entsprechenden Konflikte erfolgreich zu eigenem Nutzen eingriffen.

ROMAN ZEHETMAYER (St. Pölten/Wien) behandelte das Aussterben gräflicher Geschlechter in Bayern und Österreich wegen der Vielzahl an Beispielen nur summarisch, während er umfangreicher auf die Ottokare und Babenberger einging. Der sich lange abzeichnende kinderlose Tod Ottokars IV. ermöglichte die Regelung der Sukzession noch zu Lebzeiten des Herzogs in Aussprache mit dem Adel und der Ministerialität und unter Einbindung des Kaisers. Anders verhielt es sich bei dem überraschenden Tod Friedrich des Streitbaren. Ohne geregelte Nachfolge erhoben die Ehemänner der Schwestern und Nichten des Verstorbenen Ansprüche auf das Herzogtum. Auch in diesem Fall war die Unterstützung des lokalen Adels und der Ministerialität ein wichtiger Faktor. An beiden Beispielen zeigt sich deutlich, dass im Falle von Fürstentümern die Aufteilung von Erbe und Nachfolge keine Option darstellte. Anders verhielt es sich bei Grafschaften. Beim Vorhandensein männlicher Nachkommen erbte der älteste Sohn die wichtigsten Titel und Besitzungen. Sollten Söhne gefehlt oder der Verstorbene gar gänzlich kinderlos gewesen sein, sank das Ansehen der Familie signifikant, was noch zu Lebzeiten zur Destabilisierung der Herrschaft führte. Da sich weder ein Heimfallrecht noch andere allgemein akzeptierte Regelungen etablierten, führte die offene Situation solcher Todesfälle regelmäßig zu Konflikten.

Einen quantitativen Blick auf Erbfälle im Westen des Reiches wagte MICHEL MARGUE (Luxemburg). Für die hochmittelalterliche Lotharingia untersuchte er, inwiefern sich gefestigte Abläufe des Vererbens herausbildeten. Das traditionelle Bild von der Herrschaftsweitergabe an den ältesten Sohn konnte er bei rund zwei Dritteln der untersuchten Erbfälle nachvollziehen. Dabei müsse die Primogenitur mehr als Bevorzugung des Erstgeborenen denn als Exklusion von Geschwistern verstanden werden, da nachgeborene Söhne und Töchter dennoch berücksichtigt werden konnten. Beim restlichen Drittel handelte es sich aufgrund des Fehlens männlicher Nachkommen um „offene“ Erbfälle, bei denen verschiedene Handlungsoptionen austariert werden mussten. Unter den gewählten Übertragungsmöglichkeiten sticht eine so große Anzahl von Frauen als Erbinnen hervor, dass nicht mehr von Ausnahmefällen gesprochen werden könne. Den Erbprozess charakterisierte Margue insbesondere als Abfolge von Aushandlungen, denen ein stetiger Legitimierungsbedarf innewohnte.

ALEXANDER SEMBDNER (Leipzig) untersuchte Übertragungsmodelle und -techniken adeligen und fürstlichen Erbens im mitteldeutschen Raum, in dem das Aufeinandertreffen des thüringischen und des sächsischen Rechts zu beachten ist. Am Beispiel des Erbenlaubs arbeitete Sembdner heraus, dass hier vordergründig Strategien zur Konfliktvermeidung Anwendung fanden: Da die Zustimmung der Erbberechtigten bei Rechtsgeschäften nötig war, gestalteten sich die untersuchten Erbprozesse zumeist als konsensuale Übereinkunft zwischen dem Erblasser und den Erbnehmern. Für den Untersuchungszeitraum konnte Sembdner eine Verrechtlichung der Erbvorgänge feststellen, die sich insbesondere am Beispiel des Sachsenspiegels nachvollziehen lässt, auch wenn immer eine politische Dimension zu berücksichtigen bleibe. Die in offenen Erbsituationen angewandten diskursiven Strategien analysierte Semdner am Beispiel der Ludowinger und Wettiner. Hier zeigte sich in der Historiographie das Ausgehen von einem agnatisch begründeten Erbanspruch; das patrilineale Vererben erscheine als unbestrittenes Prinzip. Bei der Eventualbelehnung Markgraf Heinrichs III. von Meißen wurden die Töchter in der Erbfolge hingegen berücksichtigt. Deren Durchsetzbarkeit hing aber besonders von der Akzeptanz der örtlichen Trägergruppen ab, sodass dem Erben immer auch eine genuin politische Dimension innewohnte.

Erheiratete Herrschaften und das Erben jenseits der Vater-Sohn-Folge beleuchtete ALHEYDIS PLASSMANN (Bonn). Für die Grafschaft Boulogne, die eine lange Reihe von Erbtöchtern vorzuweisen hat, untersuchte sie weibliche Erbansprüche und deren Durchsetzbarkeit. So zeige bereits ein Blick in die Literatur, dass die Durchsetzung des Rechtsanspruchs einer unverheirateten Erbtochter als problematisch angesehen wurde, wie es insbesondere am Beispiel der Laudine aus Hartmann von Aues Artusroman „Iwein“ sichtbar wird. Für die Grafschaft Boulogne identifizierte Plassmann weitere kritische Momente der weiblichen Handlungsfähigkeit wie den Tod des Vaters oder älteren Bruders, die eigene Eheschließung oder die Volljährigkeit des Sohnes. Insbesondere in Situationen des Herrschaftsübergangs vom Großvater auf den Enkel mit Umweg über die Tochter werde diese rechtlich relevant. Auch wenn das Recht der Erbtochter auf die Herrschaft in Westeuropa unstrittig war, hing die Durchsetzbarkeit des Anspruchs insbesondere von deren Beziehungsnetz ab. Für die Grafschaft Boulogne sei bemerkenswert, dass sie trotz der wiederholt unregelhaften Erbfolge nicht in einer größeren Herrschaft aufgegangen ist.

Einen Blick über die Alpen in das hochmittelalterliche Italien unternahm CHRISTOPH DARTMANN (Hamburg). Dabei betonte er, dass Fragen nach adeligem Erben und politischer Macht auf einem deutschen Blick auf mittelalterliche Geschichte beruhen, der im 19. Jahrhundert darauf angewiesen war, Grafen und Fürsten in die nationale Geschichtserzählung einzuweben. Die italienische Forschung habe sich hingegen stärker auf die Kommunen fokussiert, wo sich Fragen nach familiärer (Dis-)Kontinuität weniger aufdrängten. In der von Kommunen dominierten Gesellschaft habe die Verteilung von Besitz und Macht anderen Regeln gehorcht. Dies könne als Streiflicht dienen, um die nordalpinen Spezifika stärker hervortreten zu lassen. So sei zu berücksichtigen, dass der Adel insbesondere innerhalb der Städte um die zentralen Positionen im Machtgefüge konkurrierte und es nur wenigen Familien gelang, im ländlichen Raum Herrschaftsrechte und Besitztümer zu akkumulieren. Letztere wurden häufig zu gleichen Teilen unter allen Erbberechtigten geteilt, wobei selbst eine kleinteilige Fragmentierung für die Beteiligten noch gewinnbringend sein konnte. Auch die Vererbung der Herrschaftsrechte habe sich eher am Geschlecht als an der Primogenitur orientiert, wie Dartmann am Beispiel der Grafen von Lavagna zeigte. Auch bei den Grafen Aldobrandeschi wurde nach innerfamiliären Konflikten ein System entwickelt, das alle männlichen Erben gleichstellen sollte und für unteilbare Rechte ein Rotationssystem vorsah. Dass dieses letztlich nicht umgesetzt wurde, sondern die beiden ältesten Brüder sich durchsetzen konnte, zeige die Bedeutung der Aktivierung unterschiedlicher Akteursnetzwerke beim Transfer von Rechten und Besitz.

JULIA BURKHARDT (München) beschäftigte sich mit den Konsequenzen des Senioratsprinzips in Polen für zeitgenössische Vorstellungen vom Erben und legitimen Erbwegen. Bolesław III. Schiefmund führte dieses System 1138 ein, um Konflikte unter seinen fünf Söhnen nach seinem Tod zu vermeiden. Das Reich sollte als Ganzes bestehen bleiben und jeweils von dem ältesten männlichen Mitglied der Familie geleitet werden, während alle Söhne Reichsteile zur eigenen Herrschaftsbildung erhielten. Das Prinzip wurde zwar immer wieder durchbrochen, aber lange Zeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Erst 1202 wurde mit dem Tod Mieszkos des Alten das Senioratsprinzip auf Reichsebene abgeschafft und fortan der älteste Sohn begünstigt. Mit der besonderen Situation des Senioratsprinzips gingen auch genderspezifische Handlungsräume einher. Ein Beispiel dafür war die bulgarische Prinzessin Viola, die nach dem Tod ihres Mannes als ducissa die Regentschaft für ihre Söhne übernahm und sich erfolgreich gegen die Ansprüche der piastischen Verwandtschaft durchsetzte. Schlussendlich erfüllte das Senioratsprinzip nicht die von Bolesław III. Schiefmund damit verbundenen Hoffnungen. Der Familienzusammenhalt blieb eine selten realisierte Option, während gleichzeitig die Erbgänge mit jeder Generation undurchschaubarer wurden.

STEFFEN PATZOLD (Tübingen) fasste die in den Vorträgen zu unterschiedlichen Regionen gewonnenen Erkenntnisse zusammen. So seien für das Alte Reich vier Allokationsmuster durchgängig festgestellt worden: Erstens wurden vorhandene Kinder grundsätzlich in eine Erbstrategie einbezogen und versorgt. Zweitens bekam zumeist der älteste Sohn diejenigen Güter, die für die Nachfolge in der Herrschaft entscheidend waren. Drittens blieb die genaue Durchführung der Zuteilung allerdings Verhandlungssache und war daher abhängig von der personellen und machtpolitischen Konstellation. Viertens war der Anspruch von Frauen auf Sukzession lediglich subsidiär und hing in der Durchsetzung zumeist von politisch einflussreichen Unterstützern ab. Patzold betonte zudem, dass sich in den untersuchten Fällen keine konkreten Delegierungsverfahren feststellen ließen, es habe sich vielmehr die Bedeutung von Aushandlungen bestätigt. Neben der Anführung von verwandtschaftlicher Nähe und anderen erbrechtlichen Argumentationen konnte für eine Durchsetzung von Ansprüchen wiederholt auch die Anwendung militärischer Mittel nachvollzogen werden. Auf der Tagung sei es darüber hinaus gelungen, Unterschiede in den Erbstrategien zwischen Fürstentümern und Grafschaften aufzuzeigen, im Kontext der Verwandtschaftsforschung nicht mehr um die Entstehung des agnatischen Geschlechts zu kreisen und die Konsequenzen der Lehnswesensdebatte für das Tagungsthema fruchtbar zu machen.

Konferenzübersicht:

Jürgen Dendorfer (Freiburg) / Jörg Peltzer (Heidelberg): Einführung in das Tagungsthema

Bernhard Jussen (Frankfurt am Main): Verwandtschaftliches Erbe und politische Sukzession um 1200. Eine Orientierung nach 50 Jahren kulturwissenschaftlicher Neukonzeptionen

Steffen Krieb (Mainz): Rang und Amt, Allod und Lehen. Intergenerationelle Übertragung materieller und symbolischer Güter im Adel des Mittelrheinraums

Heinz Krieg (Freiburg): Formen des Erbens und der Übertragung von Besitz und Herrschaft. Fallbeispiele aus dem Südwesten des Reichs

Roman Zehetmayer (St. Pölten/Wien): Zu den Folgen des söhnelosen Todes eines Fürsten oder Grafen im hochmittelalterlichen Österreich und Bayern (1150–1250)

Michel Margue (Luxemburg): „Offene“ Erbfälle als Herausforderung und Prozess. Fürstliche Herrschaftsnachfolge und politische Neuordnung im Westen des Reiches

Alexander Sembdner (Leipzig): Übertragungsmodelle und -techniken adligen und fürstlichen Erbens im mitteldeutschen Raum des 12. und 13. Jahrhunderts

Alheydis Plassmann (Bonn): Erheiratete Herrschaft. Erben jenseits der Vater-Sohn-Folge am Beispiel der Grafschaft von Boulogne im 12. und 13. Jahrhundert

Christoph Dartmann (Hamburg): Erben unerwünscht? Adeliges Erben und politische Macht im hochmittelalterlichen Italien

Julia Burkhardt (München): Legitimationsstrategien und Herrschaftspraxis bei Sukzessionskonflikten in den Herzogtümern Schlesiens

Steffen Patzold (Tübingen): Zusammenfassung


Redaktion
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